Gartenordnung der Stadt Hagen

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GARTENORDNUNG

 

für die Kleingartenanlagen der Stadt Hagen

 

Inhalt:

 

§ 1 Zweck der Kleingartenanlage S. 14

 

§ 2 Ausbau und Sanierung S. 14

 

§ 3 Unterhaltungsmaßnahmen in der Kleingartenanlage S. 14

 

§ 4 Vereinsheim S. 15

 

§ 5 Begehen und Befahren der Wege S. 15

 

§ 6 Versorgung, Entsorgung S. 16

 

§ 7 Ökologischer Gartenbau und integrierter Pflanzenschutz S. 17

 

§ 8 Tierhaltung S. 18

 

§ 9 Jagdausübung S. 18

 

§ 10 Laubenbau S. 18

 

§ 11 Weitere bauliche Anlagen S. 20

 

§ 12 Bepflanzung der Kleingärten S. 21

 

§ 13 Einhaltung der Gartenordnung S. 22

 

§ 14 Rechte und Pflichten des Kleingärtners S. 23

 

§ 15 Kündigung der Anlage durch die Verpächterin S. 23

 

§ 16 Ermittlung von Entschädigungen S. 23

 

§ 17 Überleitungsvorschriften und Schlussbestimmungen S. 23

 

§ 1 Zweck der Kleingartenanlage

 

(1) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes

Bild bieten, dem sich auch die Gestaltung des Einzelgartens einzufügen hat. Sie ist als
Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit als Begegnungsund
Erholungsstätte zugänglich zu machen.

 

§ 2 Ausbau und Sanierung

 

(1)Grundlage ist der von der Verpächterin -*Grünflächenamt- erstellte Ausbauplan sowie
der Bebauungsplan für die jeweilige Dauerkleingartenanlage. Daraus ergeben sich für
die Kleingärtner gemeinsame Aufgaben und Pflichten.

 

(2)Die bestehende Anlage kann mit Zustimmung des Zwischenpächters im Rahmen eines
mit der Verpächterin -*Grünflächenamt- aufgestellten Sanierungsplanes umgestaltet
werden. Die Kleingärtner sind zur Duldung notwendiger Veränderungen und zur
Mitwirkung verpflichtet.
*Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-

 

§ 3 Unterhaltungsmaßnahmen in der Kleingartenanlage

 

(1)Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten zur Pflege und Erhaltung
der Anlage und ihrer Einrichtungen wird vom erweiterten Vereinsvorstand als
zuständigem Organ der Verpächterin beschlossen und für alle Kleingärtner verbindlich
festgelegt. Gemeinschaftsarbeit kann nur von Kleingärtnern persönlich geleistet
werden. Vertretung und Ersatzleistung ist nur in Ausnahmefällen zulässig nach
jeweiliger Entscheidung des erweiterten Vereinsvorstandes.

 

(2)Wegeunterhaltung ist Gemeinschaftspflicht, soweit sie nicht Dritten obliegt. Wege sind
bis zur halben Breite durch den angrenzenden Garteninhaber sauber zu halten. Die
Sauberhaltung der Hauptwege und Plätze ist in organisierter Gemeinschaftsarbeit
auszuführen.

 

(3) Unterhaltung der Umzäunung, Heckenschnitt und Pflege der Randbepflanzung ist
Aufgabe des Vereins, soweit dieses nicht einem Dritten obliegt. Dabei können die
Kleingärtner zu Leistungen bzw. Umlagen durch den Vereinsvorstand herangezogen
werden. -siehe Anmerkung 1-

 

Anmerkung 1:
Durch das Landschaftsgesetz Nordrhein Westfalen ( § 64) bestehen zum Schutz der
Tierwelt, folgende Einschränkungen in der Hecken- und Gehölzpflege. In der Zeit vom
01. März bis zum 30. September eines reden Jahres, dürfen Hecken, Wallhecken,
Gehölze, Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände nicht gerodet, abgeschnitten
oder zerstört werden. Die üblichen Pflegeschnitte an 'Formhecken', die eine
Zurücknahme des jährlichen Zuwachses beinhalten, sind von dieser Regelung
ausgenommen.

 

(4) Die Kleingärtner sind zu Gemeinschaftsleistungen verpflichtet.

 

(5)Unterhaltungsmaßnahmen können auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel durch die Stadt bezuschusst werden.

 

(6)Kinderspielanlagen, Festwiese, Gerätehaus, zentrale Entsorgungseinrichtungen,
Vereinsheim, Parkplätze sind nur als vereinseigene Einrichtungen anzulegen und
ordnungsgemäß von den Kleingärtnern zu unterhalten. Die Benutzung geschieht auf
eigene Gefahr. Näheres regelt der Vereinsvorstand.

 

§ 4 Vereinsheim

 

(1) Das Vereinsheim dient der Gestaltung des Gemeinschaftslebens, der Fachberatung
und Schulung sowie für gesellige Zwecke der Gartengemeinschaft. Die Aufstellung von
Spiel- und Musikautomaten sowie die Anbringung von Reklame aller Art sind untersagt.

 

(2)Erforderliche Versicherungen sind vom Kleingartenverein abzuschließen.
Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sind zu beachten.

 

(3)Für Vereinsmitglieder ist der Aufenthalt im Vereinsheim an keinen Verzehrzwang
gebunden. Ein Lokalverbot für Vereinsmitglieder und Gäste auf längere Zeit kann nur
der erweiterte Vereinsvorstand aussprechen.

 

(4)Vereinsheime müssen sich in ihrer Bauausführung dem Gesamtbild der Anlage
anpassen.

 

(5 ) Bauanträge für Neubau oder Veränderungen des Vereinsheimes werden vom
Bezirksverband an die entsprechenden Behörden weitergeleitet. Entstehende Kosten
trägt der Verein.

 

§ 5 Begehen und Befahren der Wege

 

(1) Die Tore der Kleingartenanlage sind tagsüber für alle Bürger der Stadt geöffnet zu
halten. Bei Veranstaltungen ist der Vorstand berechtigt, die Anlage zu schließen bzw.
das Betreten gegen ein Eintrittsgeld zu gestatten. -siehe Anmerkung 2-
Anmerkung 2:
Aufgrund des Beschlusses in der Sitzung des Rates der Vorstände vom 11.11.2000,
sind sämtliche Dauerkleingartenanlagen in ihren öffentlichen Teilen (z.B. Wegen und
gemeinschaftlichen Grünflächen) tagsüber für jedermann zugänglich zu machen. Die
Definition von "Tagsüber" wird nicht in feste Uhrzeiten gesetzt, sie richtet sich vielmehr
nach den Lichtverhältnissen der verschiedenen Jahreszeiten.

 

(2)Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Etwaige Ausnahmen
gestattet der Vereinsvorstand.

 

(3 ) Innerhalb der Anlagen sind zum Parken von Kraftfahrzeugen nur die von der
Verpächterin bezeichneten Plätze (Parkplätze) zu benutzen. Das Instandsetzen und
Waschen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Dauerkleingartenanlage und auf den
Parkplätzen nicht erlaubt.

 

§ 6 Versorgung, Entsorgung

 

(1) Versorgungsleitungen sind, soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung
zugelassen sind, vereinseigene Anlagen. Zulässig sind Strom- und Wasserleitungen.
Die Kosten der Instandhaltung tragen die Kleingärtner. Mit Zustimmung des
Vereinsvorstandes können die Kleingärtner Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre
Gärten fachgerecht verlegen lassen. Die Verlegung von Wasserleitungen in und an die
Gartenlaube ist unzulässig. -siehe Anmerkung 3-
Anmerkung 3:
Aufgrund des Beschlusses in der Sitzung des Rates der Vorstände vom 11.11.2000,
wurde für die Verwendung von Antennen und Satellitenschüsseln folgende
Vereinbarung getroffen:
Die Antennen und Satellitenschüsseln dürfen nur so errichtet werden, dass sie die
Gesamthöhe der Gartenlaube nicht übersteigen und nach Benutzung mit wenigen
Handgriffen wieder abgebaut werden können. Empfehlenswert sind hier die Mobilen
Satellitenempfänger die "Frei" aufstellbar sind und ohne aufwendige
Montagevorrichtungen auskommen.

 

(2) Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vereinsvorstand
berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. In den Monaten November bis März
einschließlich wird die Wasserzufuhr allgemein abgestellt; die Leitungen sind zu
entleeren.

 

(3) Soweit Drainagen, Wasserablaufgräben, Vorfluter usw. anzulegen bzw. zu unterhalten
sind, geschieht das in Gemeinschaftsarbeit.

 

(4) Kosten des Verbrauches von Wasser, gegebenenfalls Strom, sind nach Umlagen oder
dem jeweils festgestellten individuellen Verbrauch von dem Kleingärtner zu bezahlen.
Nicht erfasste Verbrauchsmengen (Schwund, Verluste, Zählergebühr) sind anteilmäßig
zusätzlich auf die Verbraucher umzulegen.

 

(5) Die Entsorgung der Kleingärten erfolgt über die zentrale Entsorgungseinrichtung
(Gemeinschaftstoilettenanlage). In den einzelnen Gartenlauben ist die Verwendung
von Trockenaborten unter Beimengung von Rindenmulch oder gleichwertigem Material
gestattet, sofern sichergestellt ist, dass die Fäkalien durch eine ordnungsgemäße
Kompostierung entsorgt werden. Verboten ist die Verwendung von Aborten mit
chemischen Zusätzen sowie von Wassertoiletten. -siehe Anmerkung 4-
Anmerkung 4:
Des weiteren sind Campingtoiletten gestattet, die im Ausgussbereich der zentralen
Entsorgungseinrichtung oder einer anderen ordnungsgemäß an das Kanalnetz
angeschlossenen Einrichtung entsorgt werden. Auch bei Campingtoiletten ist der
Einsatz von chemischen Zusätzen verboten, weil dadurch das biologische
Gleichgewicht der Kläranlagen gestört wird.

 

(6) Sofern bei Vertragsabschluss noch andere als Trockenaborte verwendet werden, hat
bis Ende 1995 der Kleingärtner für eine Beseitigung der Aborte, der Sickergruben,
sonstiger Rückstände usw. zu sorgen. Wenn vor dem genannten Zeitpunkt ein
Kleingärtnerwechsel eintritt, hat der bisherige Kleingärtner die alten Aborte,
Sickergruben, sonstigen Rückstände usw. unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 7 Ökologischer Gartenbau und integrierter Pflanzenschutz

 

(1)Zur Schulung und fachlichen Unterweisung der Kleingärtner, insbesondere unter
Berücksichtigung der ökologischen Belange, sind regelmäßig Veranstaltungen
durchzuführen. Hieran haben sich die Mitglieder zu beteiligen.

 

(2) Die Vereine sind verpflichtet, die für den Pflanzen-, Natur- und Tierschutz
erforderlichen Maßnahmen in der Anlage und für den Einzelgarten anzuordnen oder
durchführen zu lassen. Entstehende Kosten sind von den Kleingärtnern aufzubringen.
Einzelmaßnahmen gehen zu Lasten des Kleingärtners.

 

(3)Schädlingsbekämpfung und Bodendüngung sind auf ein ökologisch vertretbares Maß
im Rahmen einer ökologischen Gartenpflege und eines integrierten Pflanzenschutzes
zu beschränken. Der Einsatz von Bioziden (Umweltgiften) ist verboten. In
Ausnahmefällen entscheidet die Verpächterin -*Grünflächenamt-.
'Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-

 

(4)Dünger jedweder Art sind sparsam zu verwenden. Im Regelfall soll mit Kompost oder
Gründüngung gearbeitet werden. Zur Vermeidung unsachgemäßer Düngung erstellen
die Vereine Düngepläne. Zur Kontrolle, sowie vor dem Einbringen größerer
Düngemittelmengen, ist der Kleingartenverein verpflichtet, Bodenproben zu entnehmen
und untersuchen zu lassen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei allen Maßnahmen
zu berücksichtigen. Die Kosten der Untersuchung sind dem Kleingartenverein durch
die Kleingärtner zu erstatten.

 

(5)Die Kleingärtner sind verpflichtet, alle in ihrem Kleingarten anfallenden, geeigneten

Grünabfälle in ihrem Kleingarten zu kompostieren oder zum Mulchen zu verwenden.
Jeder Garten hat einen Komposthaufen vorzuhalten. Dieser darf nicht zur Belästigung
der Nachbarn führen. Kompostsilos sind nur in Leicht- oder Fertigbauweise erlaubt.

 

(6)Kranke Pflanzenteile oder sonstige Abfälle sind einer geordneten Abfallbeseitigung
zuzuführen. Dieses kann, falls vorhanden, über dem dafür vorgesehenen Abräumplatz
des Vereins erfolgen. In Ausnahmefällen können Gartenabfälle verbrannt werden (s.
Merkblatt über die Beseitigung von Kleingartenabfällen). -siehe Anmerkung 5-
Anmerkung 5:
Die von der Landesregierung erlassene Pflanzenabfallverordnunq aus dem Jahr 1978
wurde durch eine Verordnung vom 11.02.2003 mit Wirkung vom 01.05.2003
aufgehoben.
Damit ist das Verbrennen von pflanzlichen Kleingartenabfällen grundsätzlich verboten.
Pflanzliche Abfälle sind daher, sofern sie nicht einer Eigenkompostierung zugeführt
werden, grundsätzlich dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen.

 

§ 8 Tierhaltung

 

(1)Soweit keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt, kann der
Vereinsvorstand die Kleintierhaltung zulassen. Durch die Kleintierhaltung darf der
Gesamteindruck der Kleingartenanlage, wie auch des einzelnen Kleingartens, nicht
beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden.

 

(2) Der Vorstand kann die Bienenhaltung zulassen. Er bestimmt die Zahl der Völker, den
Standort und etwaige Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter muss Mitglied eines
I mkervereins sein und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen.

 

(3)Haustiere, wie z. B. Hunde, Katzen usw., dürfen nicht ständig im Kleingarten
untergebracht werden. Bei tageweisem Aufenthalt der Tiere im Kleingarten sind
Beeinträchtigungen und Störungen anderer Gartennutzer, Besucher und Passanten zu
verhindern.

 

(4)Während der Brutzeit von Vögeln dürfen Hunde, Katzen usw. nicht frei herumlaufen.

 

(5) Außerhalb der eingefriedeten Kleingartenparzellen sind Hunde anzuleinen.

 

§ 9 Jagdausübung

 

(1) Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde für die Anlage
zu regeln.

 

§ 10 Laubenbau

 

(1)Lauben dürfen nur an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand nach
Abstimmung mit der Verpächterin -*Grünflächenamt- örtlich bezeichneten Stelle
errichtet werden.

 

(2) I m Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen nur genehmigte Lauben bzw.
Laubentypen erstellt werden. Ausnahmen sind von der Verpächterin -*Grünflächenamtzu
genehmigen. In solchen Fällen sind komplette Bauantragsunterlagen über den
Kleingartenverein und Zwischenpächter einzureichen. Auf Antrag des Kleingärtners
erstattet der Vereinsvorstand Bauanzeige und holt die erforderlichen Genehmigungen
ein.
*Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-

 

(3) Der Baubeginn ist dem Vereinsvorstand 5 Tage vorher anzuzeigen.

 

(4)Vor Baubeginn muss die Baugenehmigung vorliegen und der Kleingärtner eine
verbindliche Erklärung unterschreiben, wonach er sich verpflichtet, sich genau an den
genehmigten Bauplan zu halten. Bauaufsicht und Endabnahme in Bezug auf die
Gartenordnung obliegen dem Vereinsvorstand.

 

(5) Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten.
Anbauten jeglicher Art sind untersagt. Die ordnungsgemäße Unterhaltung der Laube
wird dem Kleingärtner zur besonderen Pflicht gemacht.

 

(6) Der Dachüberstand der Laube darf außer bei integrierten oder angebauten
überdachten Freisitzen 0,3 m nicht überschreiten. Der Abstand zu allen
Nachbarparzellen muss in jedem Fall 2 m betragen, vorbehaltlich der Regelung der
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung (Abstände zu
Flurstücksgrenzen privater Eigentümer). Abweichungen von dieser Vorschrift bedürfen
der schriftlichen Genehmigung der Verpächterin.

 

(7) Das Unterkellern der Laube sowie der Einbau eines Kamins sind nicht gestattet. Die
Größe der Laube, einschließlich überdachtem Freisitz, darf 24 m 2 nicht überschreiten.
Der überdachte Freisitz muss eine Mindestgröße von 3,5 m 2 haben. Die
Fußbodenoberkante darf höchstens 0,1 m über der mittleren Erdoberkante liegen.
-siehe Anmerkung 6-
Anmerkung 6:
Aufgrund des Beschlusses in der Sitzung des Rates der Vorstände vom 11.11.2000,
wurde für die in der Vergangenheit illegal neben oder an der Gartenlaube errichtete
Geräteschuppen, Gerätekisten, Anbauten, Vordächer, Wintergärten usw. folgende
Regelung vereinbart.
- Ist die Gartenlaube bereits 24 m 2 groß, so sind die Geräteschuppen, die Gerätekisten,
die Anbauten, die Vordächer, die Wintergärten usw. unverzüglich zu beseitigen.
- Ist die Gartenlaube zwar kleiner als 24 m 2, werden aber einschließlich der
Geräteschuppen, der Gerätekisten usw. die 24 m 2 überschritten, so sind diese
zusätzlichen Baulichkeiten ebenfalls sofort zu beseitigen.
- Ist die Gartenlaube zwar kleiner als 24 m 2, werden aber einschließlich der Anbauten,
der Vordächer, der Wintergärten usw. die 24 m 2 überschritten, so ist der mit der
Gartenlaube fest verbundene Überbau beim Pächterwechsel zu beseitigen.
- Ist die Gartenlaube einschließlich der Geräteschuppen, der Gerätekisten, der
Anbauten usw. kleiner als 24 m2, so hat die Beseitigung ebenfalls beim
Pächterwechsel zu erfolgen.
- Nur in ganz alten Lauben wurden Kamine seinerzeit genehmigt. Bei Umbauarbeiten
oder Veränderungen der Laube, sowie durch das Unterlassen einer regel- und
ordnungsgemäßen Prüfung durch den Schornsteinfeger, erlischt dieser
Bestandsschutz und die Kamine sind zu beseitigen. Bei Lauben, die in der
Vergangenheit umgebaut wurden, ohne dass der Kamin beseitigt wurde, ist die
Beseitigung beim Pächterwechsel durchzuführen.
Zum Frostschutz können elektrisch- oder mit Gasflaschen betriebene Heizkörper
verwendet werden. Bei mit Gasflaschen betriebenen Heizkörpern ist aus
Sicherheitsgründen die Installation durch einen Fachbetrieb abnehmen zu lassen.
Die Errichtung von weiteren Geräteschuppen, Gerätekisten, ungenehmigten Anbauten,
Vordächern, Wintergärten usw. ist sofort zu unterbinden.
Bei kleineren Lauben besteht die Möglichkeit, nach Rücksprache mit dem Fachbereich
Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken, im Rahmen einer Um- oder
Anbaumaßnahme die Laubengröße bis auf die gesetzlich vorgeschriebene
Höchstgrenze von 24 m 2 (inklusive 3,5 m 2 überdachtem Freisitz) auszudehnen.

 

(8) Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten während der
Sommermonate jedoch erlaubt.

 

§ 11 Weitere bauliche Anlagen

 

(1) Innerhalb des einzelnen Kleingartens können zusätzlich errichtet werden:
a) Ein freistehendes Gewächshaus mit einer Grundfläche von max. 6 m 2 und einer
Firsthöhe von max. 2,2 m. Das Gewächshaus darf nur auf Streifenfundamenten
errichtet werden.
Bei wiederholter zweckentfremdeter Nutzung ist das Gewächshaus auf Verlangen
des Vereinsvorstandes abzureißen. Über den Bau eines Gewächshauses ist mit der
Verpächterin -*Grünflächenamt- ein Vertrag abzuschließen.
*Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brückenb)
Eine Pergola in Holzbauweise bis max. 16 m 2 Gesamtgröße und einer lichten Höhe
von höchstens 2,3 m ohne jegliche Abdeckung (eine Bepflanzung wird empfohlen)
oder mit einer Gesamtlänge von 12 m. Wandelemente (z.B. Flechtzäune) dürfen
nicht angebracht werden. -siehe Anmerkung 7-
Anmerkung 7:
Offene Rankhilfen sind erlaubt. Blickdichte Wände (Flechtzäune usw.) sind als
Rankhilfen nicht gestattet.
c) Ein Regenwasserschöpfbecken bis 0,5 m 3 umbautem Raum.
d) Ein Wasserbecken als Feuchtbiotop in einer Größe bis zu 3 % der
Kleingartenfläche, in Leichtbauweise (z.B. aus Folie oder Kunststoffschale) ohne
Fundament und mit einer Tiefe bis zu max. 1 m.
e) Frühbeete in Leicht- oder Fertigbauweise, bis 5 m 2 Größe und einer Höhe bis 0,5 m
ohne Fundament. -siehe Anmerkung 8-
Anmerkung 8:
Pro Gartenparzelle ist ein handelsüblicher Tomatenunterstand in der maximalen
Größe von 2,0 m Breite, 2,0 m Höhe und 0,8 m Tiefe gestattet.
f) Stützmauern aus Beton nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Verpächterin
-*Grünflächenamt-.
*Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-

 

(2) Alle anderen nicht näher bezeichneten Baulichkeiten (z.B. ortsfeste Grillkamine,
Schwimmbecken, Sicht- und Windschutzmauern usw.) sind nicht erlaubt. Sonderfälle
sind mit der Verpächterin -*Grünflächenamt- abzustimmen. -siehe Anmerkung 9-
Anmerkung 9:
Aufgrund des Beschlusses in der Sitzung des Rates der Vorstände vom 11.11.2000,
gelten handelsübliche Gartengrills bis zu einer Höhe von max. 2,10 m nicht als
ortsfeste Grillkamine und dürfen deshalb aufgestellt werden. Höhere und nicht
handelsübliche Grillkamine sind zu entfernen.

 

(3) Der Kleingärtner hat an der Gartentür oder der Laube ein Schild mit der
Gartennummer gut sichtbar anzubringen.

 

(4) Einfriedung, Gartentor, Wegebefestigung und Einfassung innerhalb des Gartens
müssen sich in das Gesamtbild einfügen.

 

(5) Als Wege- und Platzflächen dürfen höchstens 12 % der Parzellenfläche befestigt
werden. Sie sollten ebenerdig ohne senkrechte Bekantung angelegt werden, damit
eine Wasserführung verhindert wird. Plätze und Wege sind wassergebunden, in
Platten oder als Pflaster, auf Schotter oder Sandunterbau wieder aufnehmbar zu
verlegen. Betonflächen und Betonunterbau sind außer für die Laube und den
überdachten Sitzplatz nicht erlaubt. Ausnahmen aufgrund von z. B. der Topographie
bedürfen der Genehmigung der Verpächterin -*Grünflächenamt-.
*Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-

 

§ 12 Bepflanzung der Kleingärten

 

(1) Standort, Anzahl, Art, Sorten und Unterlagen der Gehölze werden in der Regel durch
einen für die Gartenanlage verbindlichen Bepflanzungsplan festgelegt. Von solcher
Bepflanzung freizuhalten ist die für den Gemüseanbau vorgesehene Fläche.

 

(2) Der Garten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu
bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung ist nicht gestattet.
-siehe Anmerkung 10-
Anmerkung 10:
Monokulturen sind nicht gestattet.

 

( 3 ) Je Kleingarten darf nicht mehr als ein Obstgehölz als Hochstamm gepflanzt werden.
Obstgehölze auf stark wachsenden Unterlagen, sowie Süßkirschen als Hochstamm
und Walnussbäume als auch Waldbäume und deren Zierformen sind nicht erlaubt.
Ziergehölze über 4 m Höhe sind je nach Pflanzenart zu entfernen oder
zurückzuschneiden.
-siehe Anmerkung 11-
Anmerkung 11:
Aufgrund des Beschlusses in der Sitzung des Rates der Vorstände vom 11.11.2000,
zur Bepflanzung der Kleingärten mit Koniferen, Scheinzypressen, Ziergehölzen,
Waldbäumen usw. gilt, das nur deren Zwergformen, die in ihrer Wuchsbeschreibunq
nicht größer als 4,00 m hoch werden, zulässig sind. Die Größen für die einzelnen
Sorten können Baumschulkatalogen entnommen werden. Eine Beratung durch die
Fachberater der Kleingartenvereine oder des Bezirksverbandes wird deshalb
empfohlen. Gründe für das erforderliche Entfernen der unzulässigen Bepflanzung, sind
unter anderem die Verschattung von Nachbarparzellen und
Pflanzenschutzmaßnahmen (z.B. Wirtspflanzen von Krankheitserregern).

 

(4) Die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen sind zu den
Nachbargärten einzuhalten.

 

(5) Die Baumschutzsatzung der Stadt Hagen ist verbindlich.
-siehe Anmerkung 12-
Anmerkung 12:
Der Rat der Stadt Hagen hat beschlossen, dass die Baumschutzsatzung zum
01.11.2007 außer Kraft tritt.

 

(6) Vorhandene Hecken an den Innenwegen der Kleingartenanlagen sind bis zu einer
Höhe von 1 m zu erhalten und erforderlichenfalls zu ergänzen. Die erforderlichen
Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß durchzuführen. Abgrenzungen der einzelnen
Kleingärten untereinander durch Hecken sind nicht gestattet. Für erforderliche
Grenzmarkierungen sind 1 oder 2 Spandrähte oder feinmaschiger Maschendraht an
bis zu 60 cm hohen Pfählen zulässig.
Ausnahmen sind mit der Verpächterin -*Grünflächenamt- abzustimmen!
-siehe Anmerkung 13-
Anmerkung 13:
Aufgrund des Beschlusses in der Sitzung des Rates der Vorstände vom 11.11.2000,
dürfen Außenhecken nicht höher als maximal 2,00 m sein und müssen die Vorgaben
des Nachbarrechtsgesetzes für Nordrhein-Westfalen erfüllen.
Die Hecken an Innenwegen der Kleingartenanlage sind bis zu einer maximalen Höhe
von 1,00 m zulässig.
Abgrenzungen der einzelnen Gartenparzellen untereinander durch Hecken sind nicht
zulässig. Durch mehrere unterschiedliche zulässige Einzelsträucher, läst sich ein Sichtbzw.
Windschutz am Sitzplatz herstellen.
Für die Grenzmarkierung zwischen den einzelnen Gartenparzellen wird neben einem
Spanndraht auch ein feinmaschiger Drahtzaun bis zu einer Höhe von maximal 1,00 m
akzeptiert.
*Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-

 

§ 13 Einhaltung der Gartenordnung

 

(1) Der Kleingärtner hat zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen, für Ruhe und
Ordnung zu sorgen und gute Nachbarschaft zu halten.

 

(2) Der Vereinsvorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen diesbezüglichen
Abmahnungen und Weisungen ist Folge zu leisten. Bei Verdacht vertragswidrigen
Verhaltens und einer der kleingärtnerischen Nutzung widersprechenden Nutzung des
Kleingartens darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.

 

§ 14 Rechte und Pflichten des Kleingärtners

 

(1) Der Kleingärtner hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtnerorganisation
begründeten Kleingartenpachtverhältnisses das Recht und die Pflicht zur
kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens. Daneben ist er berechtigt
und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken.
Anfallende Kosten tragen die Kleingärtner einer Anlage anteilig.

 

(2) Der Kleingärtner ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen
zu überlassen. Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.

 

§ 15 Kündigung der Anlage durch die Verpächterin

 

Muss eine Kleingartenanlage infolge wirksamer Kündigung durch die Verpächterin ganz
oder teilweise herausgegeben werden, erhält die dabei anfallende Entschädigung das
Mitglied für den Kleingarten und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen, der sie
zur Erstellung einer neuen Anlage verwenden muss.

 

§ 16 Ermittlung von Entschädigungen

 

Für die Ermittlung von Entschädigungsansprüchen ist die ministeriell genehmigte Richtlinie
des Landesverbandes Westfalen-Lippe der Kleingärtner e. V. für die Wertermittlung von
Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten zu Grunde zu legen.

 

§ 17 Überleitungsvorschriften und Schlussbestimmungen

 

(1)Die Regelungen der bisherigen Gartenordnung werden aufgehoben und durch diese
ersetzt.

 

(2)Rechtmäßig errichtete Aufbauten können, auch wenn sie gegen diese Gartenordnung
verstoßen, unverändert genutzt werden. Für erforderliche Erneuerungen oder
Instandsetzungsarbeiten gelten die Bestimmungen dieser Gartenordnung. Bei
rechtmäßig errichteten Aufbauten, die im Widerspruch zur Gartenordnung stehen,
behält sich die Verpächterin vor, durch eine Entschädigung dieser Aufbauten oder
Teile von diesen, einen vertragsgemäßen Zustand zu erreichen. Die Ermittlung der
Entschädigung erfolgt gemäß der Gartenordnung und wird in diesen Fällen durch die
Verpächterin durchgeführt. Der Nachweis der Rechtmäßigkeit muss vom Gartennutzer
erbracht werden.

 

(3)Die im Widerspruch zur Gartenordnung stehenden Aufbauten müssen auf Verlangen
der Verpächterin oder spätestens bei Pächterwechsel oder Verfall entfernt oder auf das
in der Gartenordnung festgelegte Maß geändert werden. Pächterwechsel ist jeder
Wechsel, der zu einem neuen Vertragsabschluss führt (auch bei Familienangehörigen).

 

(4)Änderungen, die diese verbandseinheitliche Gartenordnung betreffen, können nur vom
Zwischenpächter in Abstimmung mit der Verpächterin vorgenommen werden.
Änderungen und Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen der Schriftform.

 

 

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Wir der Kleingartenverein Gartenfreunde Sudfeld e.V. unterliegen der " Gartenordnung der Stadt Hagen" und dem "Bundeskleingartengesetz".