Bundeskleingartengesetz

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Bundeskleingartengesetz
(BKleingG)

vom 28.Februar 1983 (BGBl. I S.210), zuletzt geändert Gesetz vom 13.9.2001 (BGBl. I S.2376)

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere
zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung
dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen,
zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).

 

(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer
oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes
genutzt wird (Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit
der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen
ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden
dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
6. Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan für
Dauerkleingärten festgesetzt ist.

 

§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

 

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt,
wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung
unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens
sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet
wird.

 

§ 3 Kleingarten und Gartenlaube

 

(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung
des Kleingartens berücksichtigt werden.

 

(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern
Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs
bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.

 

§ 4 Kleingartenpachtverhältnisse

 

(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

 

(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,
auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner
Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag,
der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde
geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung
einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation
geschlossen wird.

 

(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist,
hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

 

§ 5 Pacht

 

(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden.
Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung
der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge
im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht in einer
vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.

 

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuss
ein Gutachten über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden haben
auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht vor, ist ergänzend die Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

 

(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende
Höchstpacht, kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei in Textform
erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird. Aufgrund
der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an die
höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung frühestens
nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss oder der vorhergehenden Anpassung verlangen.
Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachterhöhung ist der Pächter berechtigt,
das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an
die Pacht erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt
der Pächter, tritt eine Erhöhung der Pacht nicht ein.

 

(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere
für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung
verlangen, soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen
oder durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie
im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners
ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis
zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der
Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich mit der
Pacht zu zahlen.

 

(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die
auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter
ist berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen,
höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten.

 

§ 6 Vertragsdauer

 

Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen
werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

§ 7 Schriftform der Kündigung

 

Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.

 

§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

 

Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist
und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung
erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwer
wiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft
so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann.

 

§ 9 Ordentliche Kündigung

 

(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn

 

1. der Pächter ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine
nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung
des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden
Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche
Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche
oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert;
2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu
ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken,
die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des
Wohnraumförderungsgesetzes einen Garten kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes
geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung
der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer
durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen
Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten
anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden
soll; die Kündigung ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig,
wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach
dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass die beabsichtigte andere Nutzung
festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder
die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
erfordern, oder
1. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert
worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.

 

(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen

 

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten
Fläche erfordern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.

 

(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz

 

1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.

 

§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen

 

(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn

 

1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1
ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.

 

(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft,
wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.

 

(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der
Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.

 

§ 11 Kündigungsentschädigung

 

(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen

Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt
übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen
Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von
den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige
Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung
zugrunde zu legen. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus
die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.

 

(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2

bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur
Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.

 

(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und der Kleingarten geräumt ist.

 

§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

 

(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats,
der auf den Tod des Kleingärtners folgt.

 

(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen
haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten
oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines
Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag
nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.

 

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563 b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.

 

§ 13 Abweichende Vereinbarungen

 

Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts
abgewichen wird, sind nichtig.

 

§14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland

 

(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6
gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei
denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.

 

(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der Bedarfsträger an die Gemeinde
einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch
genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.´

 

(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische
Nutzung zur Verfügung stehen.

 

§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung

 

(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch
Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger begründet werden.

 

(2) Die Enteignung setzt voraus, dass
1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge
gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen,
wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.

 

(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.

 

(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.

 

§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten

 

(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen,
richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

 

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über Kleingärten, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten
zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.

 

(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die Grundstücke nicht im Eigentum
der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag
befristet und die vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im Übrigen verbleibt
es bei der vereinbarten Pachtzeit.

 

(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan
als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan
aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluss nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung
der Pachtzeit bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom
Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten
anzuwenden.

 

§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

 

Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.

 

§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben

 

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene
Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.

 

(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu
Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes
Entgelt verlangen.

 

§ 19 Stadtstaatenklausel

 

Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde.

 

§ 20 Aufhebung von Vorschriften

 

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

 

1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche Vorschriften in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung;
4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger
1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-6;
5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von kleingärtnerisch bewirtschaftetem
Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli
1969 (BGBl. I S. 826);
7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und anderer Vorschriften
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);
8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern): Verordnung
des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli
1947 (Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung über die Auflockerung
des Kündigungsschutzes von Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und
Verordnungsbl. 1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung
der Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für Kleingärten und andere kleingartenrechtliche
Vorschriften vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S.
410), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-10;
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148),
mit Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für Kleingartensachen
vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund
von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes
von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des
Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben.
§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet
worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten
sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde
bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach
diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen,
verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan
als Flächen für Dauerkleingärten festgesetz worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte
Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen,
einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten
festzusetzen, und den Beschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht,
verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre.
Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften
über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs
des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan
aufgestellt werden.
4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis,
Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den
für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen
entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende
Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden
Schritten erhöht werden:
1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche
Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende
Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3
können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet
werden.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3
Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung
dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in
Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich
stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine
Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften
der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der
Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und §
19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

§ 21 Berlin-Klausel
- gegenstandslos –

 

§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.

 

 

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